Satzung

Freie Bürger Liste der Stadt Braubach

der "Freien Bürgerliste e.V." für die Verbandsgemeinde Braubach

und die verbandsangehörigen Gemeinden

§ 1 Name, Zweck und Sitz

 

Der Verein führt den Namen: "Freie Bürgerliste e.V." (FBL). Er ist ein mitgliedschaftlich organisierter Zusammenschluss von Einwohnern der Verbandsgemeinde Braubach. Er verfolgt den Zweck, auf kommunaler Ebene am politischen Geschehen teilzunehmen und Kandidaten für die kommunalen Parlamente der VG Braubach und der zugehörigen Gemeinden zu stellen. Sitz des Vereins ist Braubach. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 2 Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jeder Bürger werden, der seinen Wohnsitz in der VG Braubach hat, sich zu den demokratischen Grundrechten bekennt und keiner konkurrierenden Gruppe angehört. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Zur Begründung einer evtl. Ablehnung ist er nicht verpflichtet. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Mit der Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wird der Eintritt in den Verein wirksam.

 

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die FBL ist auf die aktive Mitarbeit der Mitglieder angewiesen. Diese vertreten die Interessen der FBL. Sie nehmen an der kommunalpolitischen Willensbildung teil und unterstützen den organisatorischen Aufbau der FBL. Zu den Pflichten eines jeden Mitglieds gehört die Beitragszahlung. Sie hat jährlich bis zum 31. März auf das Konto der FBL zu erfolgen. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet: 

 

a) durch Tod                                  

b) durch schriftlichen Austritt zum Jahresende, der mit einer Frist von 3 Monaten dem  

    Vorstand erklärt werden muss.                                        

c) durch Ausschluss.

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, über den Einspruch eines ausgeschlossenen Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Vorstand und Beirat

 

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 - dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister - höchstens 9 Mitgliedern. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende oder sein Stellvertreter jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern einberufen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich. Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein Beirat gebildet. Er besteht aus den Mitgliedern der Fraktionen der FBL in den Verbandsgemeinden- und Gemeindeparlamenten. Der Vorstand wird für 2 1/2 gewählt. Er ist der Mitgliederversammlung Rechenschaft schuldig und berichtet dieser über seine Tätigkeit.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

Oberstes Organ der FBL ist die Mitgliederversammlung. Sie findet einmal jährlich im ersten Jahresquartal statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand und zwar schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und des Tagungsraumes mit einer Einladungsfrist von einer Woche. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 10 Mitglieder dies schriftlich beantragen.

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten, sofern sie nicht dem Vorstand übertragen sind. Sie sind besonders zuständig für:

 

a) Wahl des Vorstandes

b) Bestellung von 2 Rechnungsprüfern

c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

d) Beschluss über Satzungsänderungen

e) Entlastung des Vorstandes

f) Auflösung oder Verschmelzung

 

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Eine Zweidrittelmehrheit ist erforderlich für Satzungsänderungen und für Auflösung oder Verschmelzung.

 

Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmübertragung ist nicht zulässig. Abstimmungen erfolgen schriftlich. Sie können durch Akklamation erfolgen, wenn die Mitglieder-versammlung des einstimmig beschließt. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben.

 

§ 7 Auflösung

 

Über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde von der heutigen Gründungsversammlung beschlossen. Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Braubach, den 16.01.1974

 

Die Satzung kann hier auch als PDF heruntergeladen werden.